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Fotografen auf Veranstaltungen - welche Rechte gelten?
Das Fotografieren auf Veranstaltungen ist ein immer schwieriger werdendes Thema. Fotografen und teilweise sogar den Fotografierten ist oft nicht bewusst, welche Rechte sie jetzt eigentlich haben. Ganz egal, ob es sich um eine Großveranstaltung, Cosplay oder anderweitige Veranstaltung handelt, Besucher werden gefragt oder ungefragt fotografiert. Dieser Artikel soll etwas Licht in das Dunkle bringen und zeigen, welche Rechte die Besucher, Fotografen und Veranstalter wirklich haben.

Welche Rechte haben Besucher?
Solange es keine explizite Regelung für das Recht am eigenen Bild gibt, ist es generell nicht erlaubt Besucher auf Veranstaltungen einfach zu fotografieren oder diese Bilder zu veröffentlichen. Dabei gibt es kaum Ausnahmen, bei denen größere Menschenmengen fotografiert werden dürfen. Wichtig ist hierbei: Diese gelten niemals für Einzelpersonen. Veranstaltungen, zu denen die Besucher mit Kostümen kommen, rücken aufgrund ihres Kostüms nicht in eine Sonderstellung. Hier gilt auch das Recht am eigenen Bild und einfaches Fotografieren ist nicht erlaubt. Besucher, die Angst haben, vor versteckten Klauseln in den AGBs können beruhigt sein, denn solche Klauseln sind rechtswidrig und sollten auf keiner seriösen Party vorkommen. Bei https://www.viennashots.com/ beispielsweise werden Fotos nur veröffentlicht, wenn es eine Einwilligung der jeweiligen Parteien gibt und es klar kommuniziert wurde.

Warum kann eine Einwilligung dem Veranstalter schaden?
Trotz der oben genannten Rechte der Besucher und Fotografen, ist davon abzuraten eine Einwilligung der einzelnen Besucher einzuholen. Denn die Datenschutzbehörde vertritt dabei die Auffassung, dass sich der Datenvertreiber auf die Einwilligung festlegt, wenn nach einer verlangt wird. Sollte ein Gast dem Fotografieren zustimmen und es sich im Nachhinein anders überlegt, wird die Aufsichtsbehörde dies als wirksamen Widerruf ansehen. Nach der Auffassung der Aufsichtsbehörde kann sich der Veranstalter nun nicht mehr auf die "berechtige Interessen" berufen. Somit führt die Einwilligung zu Ärger und Auseinandersetzungen, die sich durch einen einfachen Verzicht auf die standardmäßige Einwilligung vermeiden lassen.

Was kann ein Veranstalter tun?
Ein Veranstalter kann sich für die Fotos und Videos der Veranstaltung bereits im Vorfeld absichern. Dabei kann in dem Anmeldeformular eine Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) eingefügt werden. In dieser Einwilligung würde stehen, dass im Zusammenhang mit der Anmeldung dem Veranstalter die Erlaubnis erteilt wird, während der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen zu machen und diese im Anschluss für Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation, analog sowie digital zu verwenden. Eine solche Einwilligung ist nach aktuellem Recht erforderlich. Ohne so eine Einwilligung können Fotos und Videos von der Veranstaltung nicht veröffentlicht werden.

Kann ich diese Einwilligung dennoch widerrufen?
Dabei hat es für die Einwilligung nach § 22 KUG keine Förmlichkeiten benötigt. Die stillschweigende Einwilligung reicht aus. Somit kann ein Besucher, der auf einer Veranstaltung dem Pressefotografen sein schönes Gesicht zeigt, nicht im Nachhinein verlangen, dass dieses Foto nicht veröffentlicht wird. Dieser Einwilligungserklärung konnte so auch ohne weiteres in die Anmeldung zu der Veranstaltung hinzugefügt werden und ist seit den letzten Jahren bereits gängige Praxis geworden. Der Widerruf der KUG hat keine gesetzliche Regelung. Das Einzige was sicher ist, dass ein Widerruf nur zustande kommt, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt.

Zusammengefasst kann man sagen, dass in der Veranstaltungsfotografie klare Kommunikation zwischen den Parteien Besucher, Fotograf und Veranstalter herrschen sollte. Die oben genannte stillschweigende Einwilligung für das Publizieren der Bild- und Videomaterialien ist wie bereits erwähnt gängige Praxis. Sollte bei der Anmeldung zu Ihrem nächsten Event diese Klausel fehlen und die Bilder werden veröffentlicht oder sogar für werbliche Zwecke benutzt, kann rechtlich dagegen vergangen werden. (red./PR)