Wer gearbeitet hat statt Urlaub zu nehmen bekommt beim Austritt Ersatz © APA - Austria Presse Agentur

Das Urlaubsgeld für das laufende letzte Jahr muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden, auch wenn dieser das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund einseitig beendet hat. Das Unionsrecht würde hier der nationalen Einschränkung entgegenstehen, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil der EuGH-Richter in Luxemburg zu einem Fall aus Österreich.

Hintergrund ist ein Arbeitnehmer in Österreich, der von seinem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die Urlaubstage verlangt, die er noch nicht genommen hatte, als er das Arbeitsverhältnis selbst ohne wichtigen Grund vorzeitig beendete (sogenannter unberechtigter Austritt). Der Arbeitgeber lehnt eine Abgeltung unter Verweis auf das österreichische Urlaubsgesetz ab. Danach gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Daraufhin wollte der Oberste Gerichtshof in Österreich vom EuGH wissen, ob ein solcher Ausschluss einer finanziellen Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit dem jetzigen Urteil folgen die EuGH-Richter dem im April ausgestellten EuGH-Gutachten.

Die Arbeiterkammer sieht sich durch die "richtungsweisende" Entscheidung bestätigt. Das österreichische Urlaubsgesetz sehe derzeit vor, dass es keinen Anspruch auf Entgelt für offene Urlaubstage gibt, wenn Arbeitnehmer unberechtigt austreten, also das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund und Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig beenden. Doch das widerspreche dem Unionsrecht: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 schütze auch den Anspruch der Beschäftigten auf bezahlten Urlaub sowie auf eine Geldersatzleistung, wenn der Urlaub nicht verbraucht wird. Der Oberste Gerichtshof hatte im Vorjahr die umstrittene Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

"Offene Urlaubstage müssen daher auch dann bezahlt werden, wenn bei der Beendigung die Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer nicht korrekt eingehalten wurde", erklärt Ludwig Dvořák, Leiter der Abteilung Rechtsschutz der AK Wien, am Donnerstag in einer Aussendung. "Für Austritte, die bis zu drei Jahre zurückliegen, können ArbeitnehmerInnen ihre offenen Urlaubstage auch noch nachträglich einfordern." Die Arbeiterkammer biete dafür Unterstützung und Rechtsschutz an.